Die Steuerberater
Allgemeine Auftragsbedingungen
Allgemeines
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen
Ulrike Lamberts-Wilke – Syndikus-Steuerberater
Am Dom 1
39576 Stendal
Vertreten durch:
Ulricke Lamberts-Wilke
Kontakt
Telefon: 017663326279
E-Mail:
Vertretungsberechtigte:
Ulrike Lamberts, Steuerberater
(Im Folgenden: Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
Umfang und Ausführung
Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Er wird den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist.
Der Auftrgnehmer weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß den Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) vom Auftragnehmer erhoben, genutzt und gespeichert werden.
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
Pflichten des Auftragnehmers
Verschwiegenheitspflicht
- Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmer erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftragsgebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen des erteilten Auftrags maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Der Auftragnehmer hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass ihm zugeleitete Papiere oder Daten nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt auch für Telefaxe und E-Mails. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere, über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen.
Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
- Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
- Offenbare Unrichtigkeiten [z. B. Schreibfehler, Rechenfehler] können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmer den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
- Der Auftragnehmer hat die Akten für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
- Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
- Zu den Akten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Mitwirkung durch Dritte
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte, Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, gesetzliche Vertretern sowie öffentlich bestellte Vertretern im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Akten zu verschaffen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese.
Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Auftragnehmer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1 Mio. EUR beschränkt.
Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er wenn:
- in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an.
- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
Die in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Auftragnehmer und diesen Personen begründet werden.
Plichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach „Pflichten des Auftraggebers“ oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachholung zu bestimmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen [vgl. Kündigung]. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Vergütung
Die Vergütung (Vergütung und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach der jeweils zugrunde gelegten Vergütungsverordnung sowie nach individuellen Abreden. Gebührenrechnungen können in elektronischer Form versendet werden. Der Auftraggeber verzichtet auf die geforderte persönliche Unterzeichnung der Berechnung; einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf es daher nicht. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder (ausschließlich in außergerichtlichen Angelegenheiten) niedrigere als die gesetzliche vorgeschriebene Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten darf nur vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Auftragnehmers steht.
Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB (standardmäßig 130,00 EUR pro Stunde).
Im Insolvenzfall oder bei Zahlungsrückständen haftet der Geschäftsführer für etwaige Honorarrückstände.
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe der Akten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Akten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist.
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Ist der Auftraggeber aufgrund mehrerer fälliger Rechnungen zur Zahlung verpflichtet, so werden die Zahlungen wie folgt angerechnet:
- zunächst wird auf die fällige Rechnung (Hauptschuld) gezahlt;
- bei mehreren fälligen Schulden auf die jeweils älteste Rechnung. Eine zur Tilgung der gesamten fälligen Vergütungsrechnungen nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf den Rechnungsbetrag, dann auf die Kosten der Rechtsverfolgung und zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Vom Auftraggeber gezahlte Vorschüsse bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Eine vom Auftraggeber getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.
Zahlung mittels Lastschriftverfahren
Sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Zahlung mittels SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt für die Pre-Notification eine Frist von einem Tag. Der Zahlungspflichtige kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Beendigung des Vertrages
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden [z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf]. Auch für diese Handlungen haftet der Auftragnehmer nach „Schadenersatz“.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
Mit Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Auftragnehmer abzuholen.
Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung in Textform, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Auftragnehmers stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe des Arbeitsergebnisses außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
Teilnahme an Streitbeteiligungsverfahren
Der Auftragnehmer nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VBSG) nicht teil.
Alternativ besteht die die Möglichkeit, auf der Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung Beschwerde einzulegen. Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Auftragnehmers, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
Gerichtsstand
Soweit sich als Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB gegenüberstehen, gilt zwischen ihnen als Gerichtsstand der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Auftragnehmers als vereinbart.
Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
Stand 01. Januar 2023
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